Spätestens dann, wenn
frostige Temperaturen an den Winter erinnern, stellt sich auch in der
Stadt Hamburg die Frage nach dem Winterdienst und nach den Räum- und
Streupflichten der Bürger, Unternehmen und der Stadtreinigung. Die Räum-
und Streupflichten sind im Hamburgischen Wegegesetz rechtlich
verbindlich festgelegt. Damit ist den Bürgern, Unternehmen und der
Kommune eine gesetzliche Regelung in die Hand gegeben. Ausführlich
sollen hier die Regelungen zum Winterdienst in Hamburg dargestellt
werden.
Wer räumt was?
Für die Umsetzung des Hamburgischen Wegegesetzes bezüglich der Räum- und
Streupflicht sind zwei Verantwortungsbereiche festgelegt. Überall dort,
wo Anlieger von der Räum- und Streupflicht nicht betroffen sind,
organisiert die Stadt Hamburg den öffentlichen Winterdienst. Das
betrifft in erster Linie Fahrbahnen, öffentliche Plätze, Haltestellen
der Verkehrsbetriebe und ein festgelegtes Netz der wichtigsten Radwege.
Dabei wird der öffentliche Winterdienst der Stadtreinigung Hamburg im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und seiner Belastbarkeit tätig.
Alle anderen Flächen haben die Anliegerinnen und Anlieger zu räumen. Das
betrifft einen Großteil der Gehwege und Treppen sowie der Flächen in
Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen. Dabei gelten als
Anliegerinnen und Anlieger in aller Regel die Eigentümer der
Grundstücke, die an Wegen und ähnlichen entsprechenden Bereichen liegen.
Damit ist auch für Unternehmen im Einzugsbereich der Stadt Hamburg die
Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Wegen und Flächen klar geregelt.
Innerhalb der Betriebsgelände ist nach allgemeinen Erfordernissen
besonders im Hinblick auf die Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz zu streuen und zu räumen.
Die Organisation des Winterdienstes durch die Anlieger
Als Anlieger werden, wie bereits erwähnt, die Eigentümer der Grundstücke
mit Anschluss an die öffentlichen Wege und Flächen bezeichnet. Als
Anlieger im Sinne das Hamburgischen Wegegesetzes werden auch
Erbbauberechtigte oder Nießbrauchberechtigte betrachtet, die keine
Eigentümer im klassischen Sinne sind. Die Anlieger haben den
Winterdienst für die betroffenen Flächen am Grundstück und
gegebenenfalls auch innerhalb der Umfriedigungen des Grundstücks zu
organisieren. In Wohnhäusern mit Mehrparteiennutzung wird dies durch
einen verbindlichen Aushang geregelt, der gut sichtbar im Hausflur
anzubringen ist.
Werden Privatpersonen oder gewerbliche Unternehmen mit dem Winterdienst
für ein Grundstück beauftragt, so ist hier neben der namentlichen
Nennung im Aushang auch die Anschrift und die telefonische
Erreichbarkeit des Winterdienstverantwortlichen bekannt zu machen.
Die Beauftragung von Personen oder Unternehmen entbindet die Eigentümer
in ihrer Eigenschaft als Anlieger nicht von der Kontrolle und Haftung
für die Räum- und Streupflicht.
Wann muss geräumt werden?
Die Räum- und Streupflicht tritt in Kraft, sofern Wege und Flächen für
den Fußgängerverkehr durch Schnee und/oder Eis in ihrer gefahrlosen
Nutzung für Fußgänger beeinträchtigt sind. Generell ist bei Schneefall
tagsüber spätestens bei Beendigung des Schneefalls bis 20.00 Uhr zu
räumen. Schneit es nach 20.00 Uhr oder über Nacht, sind die Wege und
Flächen werktags bis 8.30 Uhr, sonntags und feiertags bis 9.30 Uhr zu
räumen. Bei stärkerem, andauerndem Schneefall ist auch eine
zwischenzeitliche Räumung erforderlich und verpflichtend. In aller Regel
sollte so geräumt werden, dass mindestens ein Streifen von einem Meter
Breite für den Fußgängerverkehr schneefrei und abgestumpft gehalten
wird. Treppen sind in voller Breite schnee- und eisfrei zu halten.
Bei Eisbildung ist unverzüglich zu reagieren. Hier müssen sofort
abstumpfende Mittel eingesetzt werden oder die Eisflächen auf den zu
räumenden Gehwegen und Flächen müssen beseitigt werden.
Wie wird geräumt?
Die Gehwege, die an die Grundstücke der Anlieger angrenzen, sind in
einer Breite von mindestens einem Meter schnee- und eisfrei zu halten.
Für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Zonen gilt die Räum- und
Streupflicht bis zur Straßenmitte. Gegebenenfalls sind bei breiteren
Bereichen Verbindungswege zu schaffen. Dazu können sich die Anlieger bei
der Straßenreinigung der Stadt Hamburg Informationen einholen. Flächen
für den ruhenden Verkehr müssen nicht geräumt werden. Die Stellplätze
für Müllcontainer und Sperrmüll sind schneefrei zu halten.
Zur Räumung von geringen Mengen leichten Pulverschnees kann oftmals
schon ein harter Straßenbesen eingesetzt werden. Bei größeren
Schneemengen empfiehlt sich der Einsatz eines Schneeschiebers in
gängigen Bauformen. Der Schnee muss so geschoben werden, dass Straßen,
Fahrzeuge, Licht- und andere Masten sowie Hydranten und
Wasserentnahmestellen der Feuerwehr frei bleiben. Nicht statthaft ist
es, den Schnee auf Nachbargrundstücke oder auf öffentliche Flächen zu
verlagern. Für die Gebäudesubstanz empfiehlt es sich, den Schnee weg von
Mauern zu schieben. Wenn der Schnee zur Straße geschoben wird ist zu
beachten, dass sowohl die Fahrbahn als auch der Rinnstein möglichst frei
bleiben, damit bei einsetzender Schneeschmelze der Abfluss nicht
behindert wird. Größere Schneeemengen können zu Haufen aufgeschaufelt
werden, sofern dadurch keine zusätzlichen Behinderungen oder
Gefährdungen entstehen.
Eisflächen sind sofort mit abstumpfenden Materialien abzustreuen oder
mechanisch zu entfernen. Der Einsatz von Auftausalzen oder Streumitteln
die Auftausalze enthalten ist auf Gehwegen nicht erlaubt.
Streumittel, welches Streugut einsetzen?
Auf Gehwegen sind nur Streumittel zulässig, die keine Auftausalze
enthalten. Salzhaltige Streumittel dürfen vom Winterdienst der
Stadtreinigung Hamburg nur auf Fahrbahnen eingesetzt werden. Als
empfohlene Streumittel gelten Sand und feiner Splitt. Diese Streumittel
sind in den Baumärkten im Stadtgebiet und darüber hinaus erhältlich.
Asche aus der Verbrennung von Holz und Kohle darf nicht als Streumittel
eingesetzt werden. Teilweise sind auch bei der Stadtreinigung Hamburg
Streumittel erhältlich. Beim Kauf von Streumitteln in den Baumärkten
empfehlen sich Streumittel mit der Kennzeichnung "Blauer Engel". Dabei
handelt es sich um umweltschonende Streumittel. Allerdings muss auch
hier zusätzlich darauf geachtet werden, dass die Streumittel für die
Gehwege keine Auftausalze enthalten.
Auch wenn die Streumittel ohne Auftausalze gut für die Umwelt sind,
lässt die abstumpfende Wirkung oftmals zu wünschen übrig. Auf Eisflächen
bieten Sand und Split nur eine geringe abstumpfende Wirkung. Dafür gibt
es organische Abstumpfungsmittel, die in vielen Baumärkten erhältlich
sind.
In längeren schnee- und eisfreien Zeiten sind die Reste der Streumittel
durch die Anlieger selbst von den Gehwegen und Treppen zu entfernen.
Sonderfälle
Anlieger, an deren Grundstücke Fußgängerüberwege liegen, müssen den
Gehweg am Überweg bis an den Straßenrand räumen und/oder streuen. Auch
an Eckgrundstücken ist im Bereich der Ecke selbst bis an den Straßenrand
zu räumen. Befindet sich zwischen Grundstück und Gehweg ein
Grünstreifen, eine Schutzmauer oder ein Wall entbindet das auch nicht
von der Räum- und Streupflicht. Auch Gehwege nach dem Hamburgischen
Wegegesetz, die nicht an einer Straße liegen, sind von den Anliegern zu
räumen. Das betrifft beispielsweise Gehwege zwischen zwei Grundstücken,
auch dann wenn diese Wege nicht befahrbar sind.
Verhinderung in der Räum- und Streupflicht
Sind Anlieger selbst oder deren Beauftragte wegen Krankheit,
Berufsausübung oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage, den Räum-
und Streudienst vorübergehend oder generell zu sichern, müssen sie dafür
geeignete Personen oder Unternehmen beauftragen. Die Beauftragung
Dritter entbindet nicht von der Kontrollpflicht. In jedem Fall ist der
Anlieger selbst für die Organisation der Räum- und Streupflicht
verantwortlich. Diese Verantwortung kann gebühren- und damit
kostenpflichtig auch an die Stadtreinigung übertragen werden, sofern
diese zustimmt.
Folgen bei Nichteinhaltung der Räum- und Streupflicht
Die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis ist eine kommunale
Regelung, die von den Anliegern gemäß des Hamburgischen Wegegesetzes
umzusetzen ist. Wer seiner Räum- und Streupflicht grob fahrlässig,
fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachkommt, muss mit einer
Ordnungsstrafe in Form eines Bußgeldes rechnen. Darüber hinaus kann die
Stadtreinigung die Räum- und Streupflicht kostenpflichtig ersatzhalber
an den betroffenen Grundstücken übernehmen.
Unabhängig vom Hamburgischen Wegegesetz haftet der Anlieger für alle
Personen- und Sachschäden, die wegen einer nicht umgesetzten Räum- und
Streupflicht eintreten. Zu beachten ist dabei, dass sich die Versicherer
auch bei bestehender Haftpflichtversicherung oftmals schadensfrei
halten, da hier ein vorsätzliches Schadensrisiko eingegangen wurde.
Die Hamburger Räum- und Streupflicht in der Übersicht
- die Räum- und Streupflicht wird durch das Hamburgische Wegegesetz geregelt
- verantwortlich für das Räumen und Streuen sind in aller Regel die Anlieger
- alle Gehwege an den Grundstücksgrenzen sind auf einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen und abzustumpfen
- Treppen müssen in ganzer Breite geräumt werden
- salzhaltige Streumittel sind auf Gehwegen nicht erlaubt
- Schnee darf nicht auf Nachbargrundstücke oder Fahrbahnen geschafft werden
- Eigentümer sind für die Organisation des Winterdienstes zuständig
- Unternehmen unterliegen auch der Räum- und Streupflicht der angrenzenden Wege
- innerhalb von Betriebsgeländen regeln die Unternehmen den Winterdienst selbst
- Anlieger sind bei Nichtumsetzung der Räum- und Streupflicht haftbar
Generell gilt: Im Zweifelsfall lieber zuviel geräumt, als gar nicht.
Weitere Fragen beantworten der Bezirkliche Ordnungsdienst oder die
Wegewarte der Bezirksämter.